VII. évfolyam 1-2. szám
Tanulmányok
Pataky Tibor: Einige Fragen zum ungarischen Verkehrsrecht[1]
1. Einführung
[1] Wegen des umfangreichen grenzüberschreitenden Verkehrs ist es für ausländische Anwälte nützlich, einige grundlegende Informationen über das ungarische Verkehrsrecht zu haben. Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, werde ich mich bemühen, die wichtigsten Vorschriften zu beschreiben. Ich werde einige Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts und der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr darlegen. Speziell werde ich auf die Rechtsfragen der E-Vignette, der Parkgebühren und der Verkehrsunfälle eingehen.
2. Ordnungswidrigkeitsverfahren
[2] Das Gesetz Nr. II von 2012 über die Ordnungswidrigkeiten, das Ordnungswidrigkeitenverfahren und das System zur Registrierung von Ordnungswidrigkeiten (im Folgenden: ung. OWiG) legt grundsätzlich die Vorschriften für Ordnungswidrigkeitenverfahren fest.[2]
[3] Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kann nur gegen die Person eingeleitet werden, die die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Gegen den Halter des Fahrzeugs kann kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht persönlich begangen hat.[3]
[4] In den allermeisten Fällen von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Ungarn ist die Polizei in erster Instanz zuständig, während das Gericht in einem Rechtmittelverfahren über den Fall entscheidet. Im Falle des Fahrens ohne Führerschein (§ 176 ung. OWiG) ist das Bezirksgericht die erste Instanz, weil es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die auch mit einer Haftstrafe geahndet wird.
[5] Als Zeuge kann der Halter des Fahrzeugs die Aussage gemäß § 60 Ziffer b) ung. OWiG in den damit zusammenhangen Fragen verweigern, wenn er oder sein Verwandter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat beschuldigt werden würde. Was die Verjährung anbelangt, ist gemäß § 6 ung. OWiG die Verantwortlichmachung ausgeschlossen, wenn seit der Begehung der Ordnungswidrigkeit sechs Monate verstrichen sind, während nach Ablauf von zwei Jahren nach Begehung der Ordnungswidrigkeit keine Verantwortlichmachung mehr möglich ist.
[6] Eine der Möglichkeiten des polizeilichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens besteht darin, dass die Ordnungswidrigkeitsbehörde, die in den meisten Fällen die Polizei ist, eine Entscheidung trifft, ohne die vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Person anzuhören. In diesem Fall kann die vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Person innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Entscheidung eine Anhörung beantragen. Nach der Anhörung erlässt die Ordnungswidrigkeitsbehörde eine neue Entscheidung. Ist die vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Person damit nicht einverstanden, kann sie innerhalb von acht Tagen nach der Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch wird von einem Bezirksgericht geprüft. Die vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Person kann in ihrem Einspruch eine Anhörung beantragen. Wurde keine Anhörung beantragt, entscheidet das Bezirksgericht in der Regel ohne Anhörung über den Einspruch. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts kann keine Berufung eingelegt werden.[4]
[7] Ergeht die Entscheidung der Ordnungswidrigkeitsbehörde nach Anhörung der vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffenen Person, kann ein Einspruch nach dem vorstehenden Absatz eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist gebührenfrei.
[8] Wird die Verantwortlichkeit der vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffenen Person festgestellt, sind die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Honorare der gerichtlichen Sachverständigen und die Kosten der Zeugen, nach Abschluss des Verfahrens von der vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffenen Person zu tragen.[5]
[9] Gemäß § 36 ung. OWiG kann die vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Person während des Verfahrens ihre Muttersprache verwenden. In einem solchen Fall bestellt die Ordnungswidrigkeitsbehörde oder das Gericht einen Dolmetscher. Gemäß § 92 Absatz (3) ung. OWiG trägt der Staat die Kosten, die dadurch entstehen, dass die vom Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Person der ungarischen Sprache nicht mächtig ist.
[10] Die Höhe des Bußgeldes an Ort und Stelle kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zwischen 6.500 HUF und 60.000 HUF liegen, bei einer weiteren Ordnungswidrigkeit innerhalb von sechs Monaten bis zu 90.000 HUF gemäß § 99 Absatz (2) ung. OWiG. Gemäß § 11 Absatz (1) ung. OWiG beträgt die Mindestgeldbuße – wenn nicht anders bestimmt – 6.500 HUF, die Höchstgeldbuße 200.000 HUF und bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Haftstrafe geahndet werden, 400.000 HUF.
[11] Eine Rechtsnorm kann die Höhe der Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit verbindlich festlegen. Eine solche Rechtsnorm ist die Regierungsverordnung Nr. 63/2012 (IV. 2.). Im Falle des unerlaubten Parkens auf einem Behindertenparkplatz beträgt die Höhe des Bußgeldes an Ort und Stelle beispielsweise 65.000 HUF, während die Höhe des Bußgeldes im Hauptverfahren 156.000 HUF beträgt.
[12] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in der Regel nicht zwingend.[6] Wenn eine Person, die wegen der Begehung der Ordnungswidrigkeit mit der Verletzung der Vorschriften der Fahrzeugführung, die nur mit einem gefahren werden darf, innerhalb von sechs Monaten zwei rechtskräftig verantwortlich gemacht wurde, muss die Ordnungswidrigkeitsbehörde wegen einer neueren Begehung einer Ordnungswidrigkeit – mit der Verletzung der Vorschriften der Fahrzeugführung, die nur mit einem gefahren werden darf – die Entziehung der Fahrerlaubnis anwenden.[7]
[13] Nach § 16 Absatz (4) ung. OWiG beträgt die kürzeste Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis einen Monat und die längste ein Jahr, während gemäß § 16 Absatz (3) ung. OWiG der Entzug der Fahrerlaubnis auch für eine bestimmte Fahrzeugklasse oder einen bestimmten Fahrzeugtyp gelten kann.
[14] Aus der Praxis heraus ist darauf hinzuweisen, dass es anders als in Österreich keine Toleranzfrist für die technische Überprüfung eines Fahrzeugs gibt, d.h. bis zum Datum der Gültigkeit der technischen Überprüfung muss die neue technische Überprüfung abgeschlossen sein, um in Ungarn fahren zu können.
[15] Beträgt die Heilungsdauer bei einem Unfall mit Personenschaden nicht mehr als acht Tage, wird der Unfallverursacher grundsätzlich wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt.[8] Wer durch den Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,50 Gramm pro Liter oder eine Atemalkoholkonzentration von weniger als 0,25 Milligramm pro Liter im Körper hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber eine Straftat.[9]
3. Strafverfahren
[16] Die Vorschriften des Gesetzes Nr. XC von 2017 über das Strafverfahren (im Folgenden: ung. StPO) und des Gesetzes Nr. C von 2012 über das Strafgesetzbuch (im Folgenden: ung. StGB) sind in erster Linie maßgebend. In Verkehrsstrafsachen sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zuständig.
[17] Ein Strafverfahren kann nur gegen den Täter der Straftat eingeleitet werden; gegen den Halter des Fahrzeugs kann kein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn er die Straftat nicht selbst begangen hat.[10]
[18] Als Zeuge kann der Halter des Fahrzeugs die Aussage gemäß § 172 Absatz (1) ung. StPO in den damit zusammenhangen Fragen verweigern, wenn er oder sein Verwandter einer Straftat beschuldigt werden würde.
[19] Die Strafbarkeit verjährt gemäß § 26 Absatz (1) ung. StGB – mangels abweichender Bestimmung – nach Ablauf einer der Obergrenze des Strafsatzes entsprechenden Frist, doch von wenigstens fünf Jahren.
[20] Nach § 44 ung. StPO ist die Hinzuziehung eines Verteidigers im Strafverfahren insbesondere dann zwingend vorgeschrieben, wenn das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mehr vorsieht (z. B. bei der Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls) oder wenn der Beschuldigte oder die Person, die der Straftat hinreichend verdächtigt wird, die ungarische Sprache nicht beherrscht.
[21] Nach § 412 Absatz (2) ung. StPO ist ein Mediationsverfahren durchzuführen, wenn der Beschuldigte seine Schuld anerkennt und die Anordnung eines Mediationsverfahrens beantragt, das Opfer ebenfalls die Durchführung eines Mediationsverfahrens beantragt und die Staatsanwaltschaft eine Möglichkeit sieht, ein Mediationsverfahren anzuordnen. Die Erfahrung in der Praxis hat gezeigt, dass in Fällen des Überfahrens einer roten Ampel oder einer dauerhaften Körperverletzung kein Mediationsverfahren angeordnet wird, auch wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle eines tödlichen Verkehrsunfalls schließt das Gesetz die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens aus.[11]
[22] Ist das Mediationsverfahren erfolgreich, d. h. kommt es zu einer Einigung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, wird das Strafverfahren eingestellt.[12]
[23] Vor allem bei einfacheren Verkehrsstraftaten ist es üblich, dass das zuständige Bezirksgericht ein Strafbefehl erlässt, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, d. h. ohne Verhandlung, bevor eine Entscheidung getroffen wird.[13] Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann er einen Antrag auf Verhandlung stellen. Der Rechtsmittelantrag hat aufschiebende Wirkung. Es findet dann eine vorbereitende Sitzung und gegebenenfalls eine Verhandlung statt. Das Bezirksgericht entscheidet in seinem Urteil über die Schuldfrage. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist ebenfalls ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung.
[24] Wenn die allgemeinen Regeln im Verfahren vor dem Gericht angewandt werden, beraumt das Bezirksgericht eine vorbereitende Sitzung an, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.[14] Erforderlichenfalls kann es nach der vorbereitenden Sitzung auch eine Hauptverhandlung durchführen.[15] Das Gericht der ersten Instanz entscheidet in seinem Urteil über die Schuldfrage. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat.[16]
[25] Gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts kann ein Rechtsmittel (Revisionsantrag) bei der Kurie eingelegt werden, die keine aufschiebende Wirkung hat, aber eine Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden kann.[17]
Das Strafverfahren ist bei Verkehrsstraftaten gebührenfrei. Die Kosten des Strafverfahrens, insbesondere die Kosten für gerichtliche Sachverständige und Zeugen, sind nach Abschluss des Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen, wenn er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.[18]
[26] Der Beschuldigte hat das Recht, seine Muttersprache zu verwenden.[19] Wenn der Beschuldigte kein Ungarisch spricht, bestellen die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen Dolmetscher. Die Kosten für den Dolmetscher werden in diesem Fall vom Staat getragen.[20]
[27] Die praktische Erfahrung zeigt, dass die Geldstrafe für Verkehrsstraftaten zwischen 1.000 und 1.500 EUR liegt, was jedoch von Fall zu Fall variieren kann, so dass das Gericht einen großen Spielraum bei der Entscheidung über die angemessene Höhe hat. Die Geldstrafe ist aufgrund der Mitteilung der Wirtschaftsbehörde des Gerichts zu zahlen
[28] Bei der fahrlässigen Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung üblich, wenn der Beschuldigte sich schuldig bekennt und das Verkehrsverstoß nicht schwerwiegend ist.
[29] Bei Verkehrsstraftaten kann der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden.[21] Während des Verfahrens kann der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden, z. B. bei Trunkenheit am Steuer oder bei einem Verkehrsunfall mit dauerhaften Verletzungen oder Todesfolge.[22] Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht zwingend vorgeschrieben, wohl aber bei Trunkenheit am Steuer.[23] Der Entzug der Fahrerlaubnis kann von einem Monat bis zu zehn Jahren dauern oder endgültig sein. Es können Beschränkungen für die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugkategorie auferlegt werden. Mit Ausnahme des Führerscheinentzugs auf Fahrzeugkategorie kann der Führerschein nach Abschluss einer Nachschulung wiedererlangt werden.[24] Fahrer, die kein Ungarisch sprechen, können den Nachschulungskurs mit Hilfe eines Dolmetschers besuchen, wobei die Kosten für den Dolmetscher von der Person getragen werden, die den Nachschulungskurs besuchen muss.
4. Verwaltungsverfahren
[30] Die wichtigsten Rechtsquellen sind: Gesetz Nr. I von 1988 (Gesetz über den Straßenverkehr), und Gesetz Nr. CL von 2016 (Verwaltungsverfahrensgesetz) und Regierungsverordnung Nr. 410/2007. (XII. 29.). Diese Vorschriften gelten für z. B. Geschwindigkeitsübertretungen und E-Maut.
[31] Ab dem 1. Januar 2024 muss man für Wohnmobile über 3,5 Tonnen die E-Maut anstelle einer E-Vignette bezahlen.[25]
[32] Die Polizei ist im Allgemeinen die zuständige Behörde. In den meisten Fällen ist der Halter verantwortlich.
[33] Die Schriftsätze müssen in ungarischer Sprache eingereicht werden, da die Verfahrenssprache in diesem Bereich des Verwaltungsrechts Ungarisch ist.[26] Es besteht die Möglichkeit, eine Übersetzung der Verfahrensunterlagen zu beantragen, wobei die betroffene Person die Kosten für die Übersetzung bezahlen muss.[27] Für die Einreichung von Schriftsätzen kann auch ein Übersetzungsprogramm verwendet werden.
[34] Die Polizei wird der betroffenen Person Informationen in der Sprache des gegebenen Landes übermitteln.[28]
[35] Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.[29]
[36] Bei Verstößen, die mit einem Verwaltungsbußgeld geahndet werden, kann man die Fotos von der Website der Polizei herunterladen. Die Website ist unter folgender Adresse zu finden: https://ugyintezes.police.hu/en/kepfelvetel-megtekintese.
[37] Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eine Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde eingelegt werden. Die Berufung ist gebührenpflichtig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Eine anwaltliche Vertretung ist im Berufungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Es findet keine mündliche Verhandlung statt, um über die Berufung zu entscheiden.[30]
[38] Ist die betroffene Person mit der Entscheidung der zweiten Instanz nicht einverstanden, kann sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der zweiten Instanz eine Klageschrift wegen der gerichtlichen Revision bei der erstinstanzlichen Behörde einreichen und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend machen.[31]
[39] Die Klageerhebung hat keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung der Entscheidung zweiter Instanz, aber die betroffene Person, d. h. der Kläger kann in der Klageschrift die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.[32]
[40] Eine anwaltliche Vertretung vor dem erstinstanzlichen Gericht ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Die anwaltliche Vertretung vor der Kurie, d.h. dem ungarischen Obersten Gerichtshof, ist obligatorisch.[33] In der Klageschrift kann eine Verhandlung beantragt werden, um über die Klage zu entscheiden.[34] Wenn der Kläger eine Verhandlung beantragt hat, ist seine Anwesenheit bei der Verhandlung obligatorisch.
[41] Die Gebühr für die Erhebung einer Klage beträgt 30.000 HUF.[35] Hält der Kläger das erstinstanzliche Urteil für rechtswidrig, kann er innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils bei der Kurie eine Revision beantragen, die beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht werden muss.[36] Für das Verfahren vor der Kurie besteht Anwaltszwang. Die Gebühr für den Antrag auf Revision beträgt 70 000 HUF.[37]
[42] Das Verwaltungsbußgeld ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Wurde keine Berufung eingelegt, ist sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung fällig. Wurde eine Einspruch eingelegt, ist es innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung fällig.
[43] Als Zahlungserleichterung kann eine Ratenzahlung oder ein Zahlungsaufschub beantragt werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist gestellt werden. Der Antragsteller muss die im Antrag geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände begründen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass Anträge ausländischer Antragsteller auf Zahlungserleichterung nur selten erfolgreich sind.
[44] Für die Vollstreckung von Verwaltungsbußgeldern ist die Steuerbehörde zuständig. Die Einbehaltung des ausländischen Fahrzeugs ist möglich; die praktische Erfahrung zeigt, dass dies bei Lastkraftwagen der Fall ist.
5. E-Vignette
[45] Was die E-Vignetten mit landesweiter Gültigkeit angeht, gibt es die folgenden Möglichkeiten:
- Tagesvignette: gültig am Kauftag ab dem genauen Zeitpunkt des Kaufabschlusses (Bei Vorabkauf gilt die Gültigkeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr des beim Kauf angegebenen Tages.)
- Wochenvignette (für 10 Tage): Anfangstag und weitere 9 aufeinander folgende Tage,
- Monatsvignette: vom Anfangstag bis 24 Uhr des (der Zahl nach) gleichen Kalendertags des Folgemonats/bis 24 Uhr des letzten Tages des Monats,
- Jahresvignette: kann vom Zeitpunkt des Kaufs (bzw. bei einem Vorverkauf im Dezember vom 1. Tag des betreffenden Jahres) bis Mitternacht am 31. Januar des Jahres nach dem betreffenden Jahr genutzt werden.
[46] Die E-Vignette mit Gültigkeit für einzelne Burgkomitate kann auf dem gebührenpflichtigen Schnellstraßennetz des gegebenen Burgkomitats genutzt werden. Es ist 1 Jahr gültig, d. h. sie sichert vom Zeitpunkt des Kaufs (bzw. bei einem Vorverkauf im Dezember vom 1. Tag des betreffenden Jahres) bis Mitternacht am 31. Januar des Jahres nach dem betreffenden Jahr eine Straßennutzungsberechtigung.[38]
[47] Der Anspruch im Zusammenhang mit der E-Vignette ist zivilrechtlicher Natur.[39] Der erste Aufforderungsbescheid muss dem Halter des Fahrzeugs innerhalb von sechzig Tagen verschickt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Identität des Halters festgestellt wird. Hält der Gläubiger diese sechzigtägige Frist nicht ein, hat dies den Rechtsverlust und nicht die Verjährung zur Folge.
[48] Ein Anspruch auf eine Zusatzgebühr verjährt nach drei Jahren. Auf die Zusatzgebühr dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden.[40] Was die Zusatzgebühr angeht, beträgt die normale Zusatzgebühr (bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen) 26.640 HUF, der erhöhte Zuschlag (bei Zahlung nach 60 Tagen) ist 91.780 HUF.[41]
[49] Gemäß § 11 Absatz (3) der Verordnung Nr. 45/2020 (XI. 28.) ITM über die Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen, die gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr genutzt werden können, und über die Höhe der Gebühr[42] (im Folgenden: Verordnung) ist die Verhängung einer Zusatzgebühr anhand einer in den 60 Minuten vor Beginn der Gültigkeitsdauer der für das Kraftfahrzeug laut vorliegender Verordnung entsprechend gekauften Berechtigung vorgenommenen Kontrolle nicht zulässig. Wenn die E-Vignette also innerhalb von 60 Minuten nach der Einfahrt in eine mautpflichtige Autobahn oder Autostraße ordnungsgemäß erworben wird, darf keine Zusatzgebühr erhoben werden.
[50] Nach § 11 Absatz (4) der Verordnung kann eine Zusatzgebühr für ein Kennzeichen und pro Kalendertag höchstens einmal auferlegt werden. Die wegen einer unberechtigten Straßennutzung festgelegte Zusatzgebühr ist auch bei der Wahrnehmung von mehreren einander folgenden unberechtigten Straßennutzungen einmal zu verhängen, wenn zwischen der ersten und der letzten – nicht am selben Kalendertag erfolgten – Wahrnehmung nicht mehr als 60 Minuten vergangen sind und die zur Kontrolle der Gebührenzahlung berechtigte Organisation weder am Tag der ersten Wahrnehmung noch am Tag der letzten Wahrnehmung eine weitere unberechtigte Straßennutzung festgestellt hat.
[51] Bei Angabe eines falschen Kennzeichens kann das richtige Kennzeichen – bis zu einer Abweichung von höchstens 3 Zeichen – nach dem Kauf der Berechtigung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der wegen eines falschen Kennzeichens erhaltenen Aufforderung zur Zahlung einer Zusatzgebühr mit einer entsprechenden Änderung der Kennzeichen erfasst werden. Im Rahmen des Verfahrens sind die Zulassung des Fahrzeugs und der Kontrollabschnitt oder die Quittungsmitteilung als Beleg für den Kauf der Berechtigung vorzulegen. Die Gebühr der Berichtigung ist 1.470 HUF.[43] In diesem Fall ist die Berechtigung für das geänderte Kennzeichen während der gesamten Gültigkeitsdauer gültig. Bei der Berichtigung eines sich aus dem Vertauschen der Zahl „0” und des Buchstabens „O” bzw. der Zahl „1” und des Buchstabens „l” ergebenden Irrtums wird keine Dienstleistungsgebühr berechnet.[44]
[52] Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der wegen der Angabe eines falschen Länderkennzeichens geschickten Aufforderung zur Zahlung einer Zusatzgebühr kann das Länderkennzeichen geändert werden. Im Verfahren müssen die Zulassung des Kraftfahrzeugs und der Kontrollabschnitt oder die Quittungsmitteilung als Beleg für den Kauf der Berechtigung vorgelegt werden. Für eine Änderung ist ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr von 1,470 HFU zu entrichten.[45] In diesem Fall gilt die Berechtigung für das geänderte Länderkennzeichen für die gesamte Gültigkeitsdauer.[46]
[53] Wenn für dasselbe Kraftfahrzeug mehrmals eine unberechtigte Straßennutzung zu Lasten desselben Halters festgestellt wird, kann der Halter innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Zustellung der wegen einer unberechtigten Straßennutzung zugeschickten, dem Antrag zu Grunde liegenden und auf den ersten Fall von Zusatzgebühr bezogenen Aufforderung zur Zahlung einer Zusatzgebühr die Maximierung der bis zur Zustellung der ersten Aufforderung zur Zahlung der Zusatzgebühr angefallenen Pflicht zur Zahlung von Zusatzgebühren nach eigener Wahl auf die Summe von zwei, für das Kraftfahrzeug maßgebenden und verhängten normalen Zusatzgebühren oder Differenzen der Zusatzgebühr beantragen.[47] Der Antrag auf Maximierung ist unter https://uai.group/wp-content/uploads/2023/06/Antrag-auf-Maximierung.pdf[48] erreichbar.
[54] Wird für dasselbe Kraftfahrzeug in Bezug auf eine unberechtigte Straßennutzung, den gleichen Halter bzw. dasselbe Kraftfahrzeug mehrmals eine Zusatzgebühr festgestellt, kann der Halter einen Antrag auf eine vergünstigte Zahlung der wegen der am Tag der Einreichung des Antrags und in den 180 Tagen davor bemerkten unberechtigten Straßennutzungen verhängten Zusatzgebühren einreichen. Die Höhe der vergünstigten Zusatzgebühr ist das Sechsfache der für das Kraftfahrzeug maßgebenden und verhängten normalen Zusatzgebühr.[49]
[55] Eine Befreiung von der Zusatzgebühr durch den Kauf einer Jahresvignette ist aufgrund der folgenden Vorschriften möglich. Wenn der Halter des Kraftfahrzeugs der NÚSZ Zrt. (auf Deutsch NMgD AG) innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Zustellung der wegen einer unberechtigten Straßennutzung geschickten Aufforderung zur Zahlung einer Zusatzgebühr die Tatsache der Zahlung einer Berechtigung durch den Kauf einer Jahresvignette nachweist und die Feststellung der Gültigkeitsdauer anregt, sind die für die zwischen dieser unberechtigten Straßennutzung und der Zahlung der Berechtigung durch den Kauf einer Jahresvignette angefallenen unberechtigten Straßennutzungen verhängten, vorher nicht gezahlten Zusatzgebühren hinsichtlich des Kraftfahrzeugs als gezahlt anzusehen.[50]
6. Parkgebühr
[56] Der Anspruch ist zivilrechtlicher Natur.[51] Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.[52] Eine schriftliche Aufforderung unterbricht die Verjährungsfrist nicht.[53] Auf den Zuschlag dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden.[54]
[57] Was die Höhe der Zusatzgebühr angeht, kann die folgende Information gegeben werden:
- Normale Zusatzgebühr (bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen): Parkgebühr für eine Stunde sowie Parkgebühr für den gegebenen Tag und noch Parkgebühr für zwei Stunden
- Erhöhte Zusatzgebühr (bei Zahlung nach mehr als 15 Tagen): Parkgebühr für eine Stunde sowie das 40fache der einstündigen Parkgebühr
[58] Der Geldbetrag muss am Fälligkeitstag bereits am Konto des Gläubigers wertgestellt sein.
7. Verkehrsunfall
[59] Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ist es obligatorisch, die Polizei unter der Nummer 112 anzurufen, aber es wird immer empfohlen, die Polizei anzurufen, um die Haftung für Schäden zu beweisen.
[60] Es wird empfohlen, den europäischen Unfallbericht auszufüllen, der auch online unter https://ekarbejelento.hu/#/landing verfügbar ist. Die Applikation ist auch in englischer Sprache verfügbar.
[61] Es ist ratsam, sowohl das eigene Fahrzeug als auch die anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge und die Umgebung des Unfalles zu fotografieren.
8. Zusammenfassung
[62] Um spätere Probleme zu vermeiden, ist es sowohl für diejenigen, die nach Ungarn reisen, als auch für ausländische Kollegen, die auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig sind, nützlich, mit den grundlegenden Fragen des ausländischen, in diesem Fall ungarischen, Verkehrsrechts vertraut zu sein. Mit diesem Material ist es möglich, die Kenntnisse bezüglich des ungarischen Rechts zu erweitern, wobei diese Zusammenstellung keine Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen kann.
_________________
[1] Az ÖAMTC Juristentreffen c. konferencián Bécsben, 2024. november 22-én elhangzott előadás szerkesztett változata. – Schriftliche Fassung des Vortrags beim ÖAMTC-Juristentreffen in Wien am 22. November 2024.
[2] Király Eszter – Erdei Árpád: Szabálysértési jog [Ordnungswidrigkeitsrecht], Novissima, Budapest, 2013 und Bisztriczki László – Kántás Péter: Az új szabálysértési törvény magyarázata [Kommentar zum neuen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten], HVG-ORAC, Budapest, 2012
[3] Király Eszter – Erdei Árpád: Szabálysértési jog [Ordnungswidrigkeitsrecht], Novissima, Budapest, 2013, Seite 32
[4] Bisztriczki László – Kántás Péter: Az új szabálysértési törvény magyarázata [Kommentar zum neuen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten], HVG-ORAC, Budapest, 2012, Seiten 270-280
[5] § 92 ung. OWiG
[6] Király Eszter – Erdei Árpád: Szabálysértési jog [Ordnungswidrigkeitsrecht], Novissima, Budapest, 2013, Seiten 67-68
[7] § 23 Absatz (3) ung. OWIG
[8] § 217 ung, OWiG, Bisztriczki László – Kántás Péter: Az új szabálysértési törvény magyarázata [Kommentar zum neuen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten], HVG-ORAC, Budapest, 2012, Seite 583
[9] § 217 ung, OWiG, Bisztriczki László – Kántás Péter: Az új szabálysértési törvény magyarázata [Kommentar zum neuen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten], HVG-ORAC, Budapest, 2012, Seiten 576-577
[10] Hegeűs István et al.: Kommentár a Büntető Törvénykönyvhöz [Kommentar zum Strafgesetzbuch], CompLex, Budapest, 2013, Seiten 65-66
[11] § 29 Absatz (3) Buchstabe c) ung. StGB
[12] § 398 Absatz (2) Buchstabe c) ung. StPO
[13] Békés Ádám et al.: Kommentár a büntetőeljárási törvényhez [Kommentar zur Strafprozessordnung], Wolters Kluwer, Budapest, 2018, Band II, Seiten 1495-1499
[14] § 499 ung StPO
[15] §§ 514-554 ung. StPO
[16] § 579 ung StPO
[17] Revisionsverfahren – §§ 648-664 ung. StPO
[18] § 145 ung. StPO und § 574 ung. StPO
[19] § 78 ung. StPO
[20] Békés Ádám et al.: Kommentár a büntetőeljárási törvényhez [Kommentar zur Strafprozessordnung], Wolters Kluwer, Budapest, 2018, Band I, Seiten 68-69
[21] § 55 Absatz (1) ung. StGB
[22] § 36 de Regierungsverordnung Nr. 326/2011 (XII. 28.) über Verwaltungsaufgaben im Straßenverkehr, die Ausstellung und den Entzug von Straßenverkehrsdokumenten
[23] § 55 Absatz (2) ung StGB
[24] § 18 Absatz (4) des Gesetzes Nr. I von 1988 über den Straßenverkehr
[25] § 2 Ziffer 21 des Gesetzes Nr. LXVII von 2013 über die Maut für die Benutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Fernstraßen nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke
[26] § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz
[27] § 21 Absatz (2) Verwaltungsverfahrensgesetz
[28] § 21/B Absatz (3) Gesetz über den Straßenverkehr
[29] § 21 Absatz (4c) Gesetz über den Straßenverkehr
[30] § 118 Verwaltungsverfahrensgesetz
[31] § 114 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 39 des Gesetzes Nr. I von 2017 über die Verwaltungsprozessordnung (im Folgenden: ung. VwPO)
[32] § 50 ung. VwPO
[33] § 27 Absatz (1) ung. VwPO
[34] § 77 ung. VwPO
[35] § 45/A des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren
[36] §§ 115 und 117 ung VwPO
[37] § 39 Absatz (3) und § 50 Absatz (1) des Gesetzes Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren
[38] Quelle: https://nemzetiutdij.hu/de/e-vignette-de/maut/preise-e-vignette; heruntergeladen am 30. April 2025
[39] Siehe zum Beispiel das Urteil der Kurie Nr. Pfv.I.20.612/2021/3.
[40] § 33/B Absatz (5) Gesetz über den Straßenverkehr
[41] Siehe Anlage 3 zur Verordnung
[42] Quelle der Übersetzung der Verordnung: https://nemzetiutdij.hu/api/uploads/45_2020_itm_2022_10_15_deu_pdf_080e76f429.pdf; heruntergeladen am 10. November 2024
[43] Siehe § 20 der Verordnung
[44] § 18 Absatz (7) der Verordnung
[45] Siehe § 20 der Verordnung
[46] § 18 Absatz (8) der Verordnung
[47] § 14 Absatz (1) der Verordnung
[48] Heruntergeladen am 10. November 2024
[49] § 15 Absätze (1) und (2) der Verordnung
[50] § 16 Absatz (1) der Verordnung
[51] Siehe zum Beispiel den Beschluss der Kurie Nr. Pfv.V.20.765/2021/3.
[52] § 15/C Absatz (3) Gesetz über den Straßenverkehr
[53] § 6:25 des Gesetzes Nr. V über das Bürgerliche Gesetzbuch
[54] § 15/C Absatz (3) Gesetz über den Straßenverkehr